Was ist ein Praxisanleiter?

Definition:
Aufgaben der Praxisanleitung sind: Mit der Pflege-/Berufsfach-Schule beim Ausbildungsplan (siehe Berufsausbildungsvertrag) und der Festlegung von Lernzielen etc. für die Pflegeschüler zu kooperieren; die Betreuung und die Anleitung der Schüler am Praktikumsort zu organisieren. Meist sind das Stationen in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, es kommen gelegentlich jedoch auch Sozialstationen u. a. Einsatzorte in Betracht. Praxisanleiter unterstützen dort am Lernort "Arbeitsplatz" den Erwerb von Handlungskompetenzen. Konkret sind immer wieder Lernsituationen zu entwerfen (Planen und Lernziele formulieren, die Methodenwahl zu treffen; also das komplette Lehren-und-Lernen-Arrangement), die Aufgabe vorzumachen (Demonstration), zu unterrichten (Theorie zu verbinden mit praktischem Üben = Anleiten) und den Erfolg dabei angemessen zu prüfen und auszuwerten (Beurteilung, Evaluation).

Ziel der Praxisanleitung

Die Auszubildenden sind schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Dies ist zugleich das Ausbildungsziel.

Gesetzliche Vorgaben

Für die Anleitung der Auszubildenden in der Praxis ist eine Weiterbildung zum Praxisanleiter (m/f) mit mindestens 200 Stunden Dauer nachzuweisen.

Altenpflegegesetz und Ausbildungsverordnung

Das Altenpflegegesetz ( AltPflG ) und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ( AltPflAPrV ) dazu: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schrieb (13.05.2005) über die Ausgestaltung der Praxisanleitung auf der Grundlage des neuen bundeseinheitlichen Altenpflegegesetzes von 2000: Mit der Neuregelung der Altenpflegeausbildung werden neue, höhere Anforderungen an die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung gestellt. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers haben die ausbildenden Einrichtungen die praktische Ausbildung vor allem durch geeignete Praxisanleiter und -anleiter sicherzustellen. Dazu gehören Altenpfleger, Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit in der Altenpflege, die ihre Fähigkeit zur Praxisanleitung durch berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachweisen müssen.

Krankenpflegegesetz und die Ausbildungsordnung dazu

Das einschlägige Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG GuK) stammt vom 16. juli 2003; dazu die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPfIAPrV) vom 10. Nov. 2003. Diese Verordnung bestimmt in § 2 (2): „Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten ... Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen ..., die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen." Die davon erfassten Berufsbezeichnungen sind die Gesundheits- und Krankenpflege und die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Vergleich mit der Ausbildereignung

In der dualen Ausbildung von Auszubildenden / Lehrlingen / Azubis sind in der Regel Ausbildungsleiter, -meister oder hauptberufliche Ausbilder im Lehrbetrieb tätig. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen diese fachlich geeignet sein, was bei einer abgeschlossenen gleichartigen Ausbildung und Berufserfahrung in diesem Beruf in der Regel hinreichend gegeben ist. Zusätzlich wird die persönliche Eignung verlangt, die sich auf Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich von Methodik, Didaktik, Berufsrecht usw. erstreckt und die durch eine Prüfung gemäß der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nachzuweisen ist. Im Handwerk wird die Ausbildereignung durch eine abgelegte Meisterprüfung nachgewiesen.